Grundsteuer

Den neuen Bodenrichtwert für Ihre Immobilie finden Sie seit dem 1. Juli hier.

Die Grundsteuer wird künftig neu berechnet. Seit dem 1. Juli 2022 können die Eigentümerinnen und Eigentümer für ihre Grundstücke (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) eine Steuererklärung einreichen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine sogenannte „Feststellungserklärung“ abzugeben. Die Abgabefrist endete am 31. Oktober 2022. Private Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken erhalten im Mai/Juni ein Schreiben mit Hinweisen zur Grundsteuerreform allgemein sowie konkret zum jeweiligen Grundstück, für das eine Feststellungserklärung abgegeben werden muss. Damit wird es leichter, die erforderlichen Angaben zu machen. Die Informationsschreiben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden später versendet. In diesen Fällen kann mit der Abgabe der Feststellungserklärung bis zum Erhalt des Schreibens abgewartet werden.

Übermittlung muss digital erfolgen
Die Feststellungserklärungen sind digital an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die elektronischen Formulare werden ab dem 1. Juli unter anderem im Portal „Mein ELSTER“ bereitgestellt. Nur in begründeten Härtefällen kann die Feststellungserklärung in Papierform abgegeben werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich beispielsweise jemand erst die Technik zur elektronischen Abgabe beschaffen müsste - wie einen PC oder einen Internetzugang - oder den Umgang damit nicht gewohnt ist. Die Erklärungsvordrucke für Härtefälle werden ab dem 1. Juli beim örtlichen Finanzamt ausgehändigt. Daneben ist es möglich, dass Angehörige die elektronische Erklärung über ihren ELSTER-Zugang übermitteln.

Im Vergleich zu anderen Bundesländern müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg die wenigsten Angaben bei der Feststellungerklärung machen. Benötigte Daten für die Grundsteuer B sind:

  • das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss (siehe Brief der Finanzverwaltung)
  • die Grundstücksfläche,
  • der Bodenrichtwert und
  • ggf. die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken.

Nicht abgefragt werden in Baden-Württemberg die Art der Immobilie, die Wohn- und Nutzfläche oder das Baujahr. Das macht die Erklärung deutlich einfacher.

Das neue Verfahren sieht folgende Schritte vor:

1. Durch das Finanzamt: Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert

Den Bodenrichtwert für Ihre Immobilie finden Sie hier. Auf die Bebauung kommt es nicht an.

2. Durch das Finanzamt: Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Die Gutachterausschüsse sind auf Grund der Grundsteuerreform gesetzlich verpflichtet, zum 01.01.2022 als Hauptfeststellungszeitpunkt für die Berechnung der Grundsteuer ab 2025 die Bodenrichtwerte festzusetzen. Die neuen Bodenrichtwerte wurden den Finanzbehörden und den Bürgern in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Diese Daten stehen weiterhin bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt auf dem Portal BORIS-BW unter folgendem Link zur Verfügung:

https://www.gutachterausschuesse-bw.de

Seit dem 01.07.2022 können an diesen Stellen die Bodenrichtwerte zum 01.01.2022 abgerufen werden.

Ansprechpartner

Heike Roll

Tel. 07941/68-236

E-Mail: Heike.Roll(@)oehringen.de

Yvonne Stäwen

Tel. 07941/68-194

E-Mail: Yvonne.Staewen(@)oehringen.de

FAQ

Was ist die Grundsteuer?

Auf Grundbesitz wird eine Grundsteuer erhoben. Beispielsweise auf unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke, gewerblich genutzte Grundstücke oder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt die sogenannte Grundsteuer A. Für die betrieblichen und privaten Grundstücke gilt die sogenannte Grundsteuer B. Steuerpflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer. Bei Vermietungen können sie die Grundsteuer wie bisher nach der bundesgesetzlichen Regelung über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegen. Zudem wird es ab dem Jahr 2025 eine Grundsteuer C geben. Mit dieser können Kommunen einen höheren Hebesatz für baureife, unbebaute Grundstücke beschließen. Dafür müssen jedoch städtebauliche Gründe vorliegen.

Wie berechnet sich die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg?

Die Grundsteuer A ist im Landesgrundsteuergesetz von Baden-Württemberg ähnlich geregelt wie im Bundesgesetz. Bei der Grundsteuer B kommt hingegen das sogenannte "modifizierte Bodenwertmodell" zum Einsatz. Das heißt: Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich künftig ausschließlich aus dem Bodenwert. Dafür werden im Wesentlichen zwei Faktoren herangezogen: die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Beide Werte werden miteinander multipliziert und ergeben den sogenannten Grundsteuerwert (bislang Einheitswert). Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an. Das Bewertungsergebnis wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Der daraus resultierende Wert ist der Grundsteuermessbetrag. Die reine Bodenwertsteuer wird zudem auf der Ebene der Steuermesszahl modifiziert: Für Grundstücke, die überwiegend Wohnzwecken dienen, wird die Steuermesszahl in Höhe von 30 Prozent verringert. Begünstigt werden ebenfalls der soziale Wohnungsbau und Kulturdenkmäler. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune auf den Grundsteuermessbetrag angewendet. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.

Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl x Hebesatz der Kommune.

Was ist der Bodenrichtwert?

Bodenrichtwerte sind flächendeckend verfügbar und werden regelmäßig aktualisiert. Ermittelt werden sie von unabhängigen Gutachterausschüssen. In Baden-Württemberg sind diese Ausschüsse bei den Kommunen angesiedelt. Die Gutachterausschüsse verwenden anerkannte Bewertungsmethoden. Bodenrichtwerte geben den Entwicklungszustand und den daraus resultierenden Durchschnittswert für den unbebauten Grund und Boden pro Quadratmeter wieder. Bei der Ermittlung der Werte werden beispielsweise Lage, Zustand, Erschließungsgrad oder Bebauungsmöglichkeiten berücksichtigt. Sie werden in sogenannten Bodenrichtwertzonen gebündelt. Der Bodenrichtwert einer solchen Zone stellt für eine abgrenzbare, überwiegend gleichartige Gruppe von Grundstücken den Wert des Grund und Bodens dar. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen zum Stichtag 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) ermittelt und bis zum
30. Juni 2022 veröffentlicht. Der für Steuerzwecke benötigte Bodenrichtwert für Öhringen kann ab dem 1. Juli 2022 auf der landesweiten Informationsseite und in der Regel auf der Internetseite der Kommune kostenfrei abgerufen werden.

Was müssen Eigentümer konkret veranlassen?

Zunächst ermitteln die Gutachterausschüsse die neuen Bodenrichtwerte bezogen auf den 1. Januar 2022. Diese müssen spätestens bis zum 30. Juni 2022 veröffentlicht sein. Für Öhringen liegen die Daten zum letzten Stichtag 31.12.2020 vor. Im Mai/Juni 2022 werden die Eigentümerinnen und Eigentümer durch einen Brief aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Die Abgabe soll elektronisch über ELSTER erfolgen. Das wird voraussichtlich ab dem
1. Juli 2022 möglich sein. Bereits bestehende ELSTER-Konten können hierfür genutzt werden. Anderenfalls wird empfohlen, sich frühzeitig auf www.elster.de anzumelden. Im ELSTER-Portal sind dann für die Grundsteuer B vor allem die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert in die Erklärung einzutragen. Nach derzeitiger Planung muss diese Erklärung bis spätestens 31. Oktober 2022 abgegeben werden. Der für Steuerzwecke benötigte Bodenrichtwert kann nach der Veröffentlichung durch die Gutachterausschüsse auf der landesweiten Informationsseite unter www.grundsteuer-bw.de und in der Regel auf der Internetseite der jeweiligen Kommune kostenfrei abgerufen werden. Soweit möglich soll auch die Grundstücksfläche auf der landesweiten Informationsseite angeboten werden. Ansonsten findet sich die Grundstücksfläche am einfachsten im Kaufvertrag über das Grundstück oder im Grundbuchauszug.

Zuletzt muss noch die Frage beantwortet werden, ob das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken dient. Sofern sich nichts geändert hat, können sich die Eigentümerinnen und Eigentümer daran orientieren, ob ihr Grundstück bisher in die Kategorie Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück (in der Regel Mehrfamilienhäuser) oder Wohneigentum gefallen ist. In dem Fall lautet die Antwort: ja. In allen anderen Fällen muss ermittelt werden, ob der Anteil der Wohnfläche an der Gesamtfläche mehr als 50 Prozent beträgt.

Ich habe eine Frage, wer kann mir helfen?

Für die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken gibt es verschiedene Hilfestellungen bei der Abgabe ihrer Feststellungserklärung:

  • Allgemeine Fragen können an den virtuellen Assistenten der Steuerverwaltung gestellt werden. Er ist aufrufbar unter www.steuerchatbot.de. Weitere Infos gibt es unter www.grundsteuer-bw.de.
  • Bei Fragen, wie man das ELSTER-Portal nutzt, helfen die Anleitungen auf der ELSTER-Startseite weiter. Fragen zu technischen Problemen können telefonisch oder per Kontaktformular gestellt werden.
  • Zudem sind die jeweils zuständigen örtlichen Finanzämter für die Bürgerinnen und Bürger bei Fragen erreichbar - sowohl telefonisch als auch in den vorher zu vereinbarenden Sprechstunden. Für Fragen kann auch das Kontaktformular des jeweiligen Finanzamts unter https://kontakt.fv-bwl.de genutzt werden. Durch diese dezentralen Anlaufstellen entsteht kein "Telefonstau", wie es bei einer gebündelten Hotline der Fall sein kann, wenn viele Anfragen gleichzeitig auflaufen. Eine zentrale Grundsteuer-Hotline gibt es daher nicht.
  • Zu den Bodenrichtwerten wenden Sie sich bitte an die Stadtverwaltung Öhringen, Gutachterausschuss, Herr Oliver John, Tel.: 07941/68-186, oliver.john(@)oehringen.de oder Frau Yvonne Stäwen, Tel.: 07941/68-194, yvonne.staewen(@)oehringen.de