Öhringer Gemeinderat

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Der Gemeinderat - Ehrenamt für die Zukunft der Stadt

Die Kommunalpolitik vollzieht sich stets in einem rechtlichen Rahmen, der vom Landesgesetzgeber vorgegeben wird. Die wichtigsten Merkmale der Gemeindeverfassung (Gemeindeordnung) von Baden-Württemberg sind: - Das Gremium des Gemeinderat und dessen Mitglieder werden als Vertreter der Gemeindebürger für fünf Jahre gewählt. - Acht Jahre dauert die Amtszeit des ebenfalls von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten Oberbürgermeisters. Ihm verschafft die Gemeindeordnung einen starke Stellung: Er ist Vorsitzender und stimmberechtigtes Mitglied des Gemeinderats, leitet die Verwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen.

Auch weist die Gemeindeordnung einen Reihe von Elementen direkter Demokratie auf: Herbeiführen von Bürgerversammlungen, Bürgerantrag auf Befassung des Gemeinderats mit einem bestimmten Thema; Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.

Der Gemeinderat ist laut Gemeindeordnung das Hauptorgan der Gemeinde. Er ist die politische Vertretung der Bürgerschaft, die die Grundsätze der Gemeinde festlegt und über alle Angelegenheiten der Gemeinde entscheidet, soweit nicht der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist.

Die Mitglieder des Gemeinderats führen in Städten wie Öhringen die Bezeichnung Stadträte und werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Die Möglichkeit des Panaschierens und Kumulierens verschafft dabei den Wählerinnen und Wählern in Baden-Württemberg stärkeren Einfluss auf die Besetzung des Gemeinderats als in anderen Bundesländern.

Im Öhringer Gemeinderat sitzen 38 männliche und weibliche Stadträte. Die Amtszeit des Gemeinderats beträgt fünf Jahre.

Die Mitglieder des Gemeinderats sind ehrenamtlich tätig.

(Auszug aus der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit vom 28.02.1989/ 27.09.1994/ 21.03.2000/ 24.07.2001)
Die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats und für ihre sonstigen Tätigkeiten in Ausübung ihres Amts, die außerhalb der Sitzungen liegen, eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung besteht aus einem Grundbetrag und aus Sitzungsgeldern.

- Der Grundbetrag beträgt monatlich Euro 50,--.

- Für die Teilnahme an einer Sitzung des Gemeinderats und seiner Ausschüsse erhalten die Gemeinderäte/innen ein Sitzungsgeld von Euro 30,--.

Der Gemeinderat tagt in der Regel einmal im Monat im Blauen Saal des Öhringer Schlosses.

Rechtlich gesehen ist der Gemeinderat kein Parlament, sondern ein Verwaltungsorgan, das die Verwaltung auch mit Einzelfallentscheidungen anleitet.

Die wichtigsten Rechte des Gemeinderats sind: - Das Satzungsrecht, das "Gesetzgebungsrecht" der Gemeinde und damit die Entscheidung bspw. über Erhebung von Gebühren und Steuern. - Das Etatrecht und damit die Entscheidung über Investitionen. - Die Planungshoheit und damit die Entscheidung über die Stadtentwicklung. - Die Personalhoheit. Zudem hat der Gemeinderat die Aufgabe, die Verwaltung zu kontrollieren.

Im politischen System der Bundesrepublik kann auf kommunaler Ebene unterscheiden werden zwischen den "weisungsgebundenen Aufgaben", welche die Gemeinden im Auftrag von Land oder Bund übernehmen. Dazu gehört vor allem der Bereich der Ordnungsverwaltung.

Daneben gibt es die "weisungsfreien Aufgaben", die Selbstverwaltungsaufgaben.

Allerdings bildet diese Unterteilung nur ein grobes Raster. Darunter existiert ein komplexes Raster staatlicher und gemeindlicher Aufgaben mit verschiedensten Zuständigkeits- und Aufsichtsregeln.

So kann man unterscheiden in freiwillige Aufgaben, deren Erfüllung in die freie Entscheidung des Gemeinderats gestellt sind wie den Bau einer Festhalle, eines Museums. Auch Ortskernsanierung oder Vereinsförderung zählen zu den freiwilligen Aufgaben.

Die sog. Pflichtaufgaben ohne Weisung müssen erfüllt werden, doch das "Wie" eines Schulbaus, des Baus von Kindergärten oder des Betriebs einer Kläranlage liegt in der Entscheidung der Gemeinde.

Richtlinien (wie z.B. das Recht auf einen Kindergartenplatz für jedes dreijährige Kind) und die Vergabe von Zuschüssen etwa des Landes engen die Entscheidungsfreiheit in der Praxis allerdings ein.

Pflichtaufgaben nach Weisung sind Aufgaben die von den Kommunen nach staatlichen Vorgaben erledigt werden müssen, wie etwa die Organisation von Wahlen.

Für Land und Bund übernimmt die Gemeinde staatliche Aufgaben und fungiert in diesem Falle als untere Verwaltungsbehörde.

Im Gemeinderat werden zahlreiche, in der Regel die Bürgerinnen und Bürger direkt berührenden Entscheidungen getroffen.

Angesichts der vorhandenen Aufgabenfülle und zusätzlichen Aufgaben und Problemen, mit denen die Kommunen immer wieder konfrontiert werden, ist die ehrenamtliche Mitwirkung im Gemeinderat keine leichte Aufgabe.

Die Arbeit im Gemeinderat prägt die Entwicklung einer Stadt und das Leben ihrer Bürgerinnen und Bürger. Die ehrenamtliche Arbeit ist im wahrsten Sinne des Wortes "entscheidend" und zählt zugleich in unserem politisches System zu den wesentlichen Stützen.

Geschäftsordnung des Gemeinderats

Geschäftsordnung für den Gemeinderat Aufgrund des § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg -GemO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2015 hat sich der Gemeinderat der Stadt Öhringen am 19. September 2017 folgende Geschäftsordnung gegeben. Hinweis: Die männliche Form wird zur textlichen Vereinfachung verwendet und bezieht die weibliche Form mit ein.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zusammensetzung des Gemeinderats, Vorsitzender (1) Der Gemeinderat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträte). (2) Der Erste Beigeordnete vertritt den Oberbürgermeister. Ist dieser rechtlich oder tatsächlich verhindert, so führen die gemäß § 48 GemO bestellten Stellvertreter in der für sie geltenden Reihenfolge den Vorsitz. - §§ 25, 48 Abs. 1, 49 GemO -

§ 2
Fraktionen (1) Die Stadträte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss einschließlich etwaiger ständiger Gäste aus mindestens drei Stadträten bestehen. Ein Stadtrat kann nur einer Fraktion angehören. (2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit. Sie dürfen insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. (3) Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, Mitglieder, ständigen Gäste, die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie ihre Auflösung dem Oberbürgermeister mit. (4) Die Bestimmungen des § 6 über die Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für Fraktionen entsprechend. - § 32a Abs. 2 GemO -

II. Rechte und Pflichten der Stadträte und der zur Beratung zugezogenen Einwohner und Sachverständigen

§ 3
Rechtsstellung der Stadträte (1) Die Mitglieder des Gemeinderates (Stadträte) sind ehrenamtlich tätig. (2) Der Oberbürgermeister verpflichtet die Stadträte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. (3) Die Stadträte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden. - § 32 Abs. 1 bis 3 GemO -

§ 4
Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht der Stadträte (1) Eine Fraktion oder ein Sechstel der Stadträte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Oberbürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Ein Viertel der Stadträte kann in Angelegenheiten i.S.v. Satz 1 verlangen, dass diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In diesem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein. (2) Jeder Stadtrat kann an den Oberbürgermeister schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung mündliche Anfragen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 stellen. Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, sind erst nach Erledigung der Tagesordnung zulässig. (3) Schriftliche Anfragen sind, soweit es der Gegenstand der Frage zulässt, innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Sie können auch am Ende einer Sitzung des Gemeinderats vom Oberbürgermeister mündlich beantwortet werden. Können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der Oberbürgermeister Zeit und Art der Beantwortung mit. (4) Eine Aussprache über Anfragen findet nicht statt. (5) Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleistende Form zu wahren. (6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 GemO geheim zu haltenden Angelegenheiten. - § 24 Abs. 3 bis 5 GemO -

§ 5
Amtsführung Die Stadträte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst ausüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Bei Verhinderung oder wenn es erforderlich ist, die Sitzung vorzeitig zu verlassen, ist der Vorsitzende unter Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen. Ist die rechtzeitige Verständigung des Vorsitzenden infolge unvorhergesehener Ereignisse nicht möglich, so kann sie nachträglich erfolgen. - §§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 3 GemO -

§ 6
Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Die Stadträte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die Stadträte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner so lange zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis sie der Oberbürgermeister von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach § 9 Abs. 3 bekannt gegeben worden sind. Die Verhandlungen zu diesen Beschlüssen unterliegen jedoch weiterhin der Verschwiegenheitspflicht. Die Schweigepflicht besteht auch noch nach dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat. (2) Stadträte dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Gegen dieses Verbot verstößt insbesondere, wer aus der Kenntnis geheim zu haltender Angelegenheiten für sich oder Dritte Vorteile zieht oder ziehen will. - §§ 17 Abs. 2, 35 Abs. 2 GemO -

§ 7
Vertretungsverbot
(1) Die Stadträte dürfen Ansprüche und Interessen eines Anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet der Gemeinderat. Insbesondere darf ein dem Gemeinderat angehörender Rechtsvertreter ein Mandat gegen die Stadt nicht übernehmen. (2) Auf die zur Beratung zugezogenen Einwohner finden die Bestimmungen des Absatzes 1 Anwendung, wenn die zu vertretenden Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Oberbürgermeister. - § 17 Abs. 3 GemO -

§ 8
Ausschluss wegen Befangenheit
(1) Ein Stadtrat oder ein zur Beratung zugezogener Einwohner darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann: 1. Dem Ehegatten, oder dem Lebenspartner nach §1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes 2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten oder einem durch Annahme an Kindes statt Verbundenen, 3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach §1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder 4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person. (2) Dieses Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Stadtrat oder der zur Beratung zugezogene Einwohner 1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass der Gemeinderat deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet; 2. oder dessen Ehegatte, Lebenspartner nach §1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kinder, Eltern, Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens sind, denen die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ist der Gemeinderat oder der zur Beratung hinzugezogene Einwohner als Vertreter der Gemeinde oder auf Vorschlag der Gemeinde Organmitglied im Sinne des Satzes 1, besteht kein Mitwirkungsverbot; 3. Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung einen Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, soweit er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemein- de angehört, oder 4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. (3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. (4) Der Stadtrat und der zur Beratung zugezogene Einwohner, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Stadträten der Gemeinderat, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, sonst der Oberbürgermeister. (5) Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Bei öffentlicher Sitzung muss er sich in den für die Zuhörer bestimmten Bereich des Sitzungsraumes begeben; bei nichtöffentlichen Sitzungen muss er auch den Sitzungsraum verlassen. (6) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Oberbürgermeister und den Beigeordneten. - § 18 GemO –

III. Sitzungen des Gemeinderats

§ 9
Öffentlichkeitsgrundsatz, Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster
Beschlüsse
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. (2) Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jedermann Zutritt, soweit es die
Raumverhältnisse gestatten. (3) In nichtöffentlicher Sitzung nach Absatz 1 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. (4) Die in öffentlicher Sitzung gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse werden im Wortlaut oder in Form eines zusammengefassten Berichts innerhalb einer Woche nach der Sitzung auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht, soweit sichergestellt ist, dass hierdurch keine personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart werden. - §§ 35, 41b Abs. 5 GemO -

§ 10
Verhandlungsgegenstände
(1) Der Gemeinderat verhandelt über Vorlagen des Oberbürgermeisters, der Ausschüsse und über die dazu gestellten Anträge. (2) Ein durch Beschluss des Gemeinderats erledigter Verhandlungsgegenstand wird erst erneut behandelt, wenn neue Tatsachen oder neue wesentliche Gesichtspunkte dies rechtfertigen.

§ 11
Sitzordnung
(1) Die Stadträte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der Oberbürgermeister die Reihenfolge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen Stärke im Gemeinderat. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von deren Vertretern im Gemeinderat festgelegt. Stadträten, die keiner Fraktion angehören, weist der Oberbürgermeister den Sitzplatz an.

§ 12
Einberufung
(1) Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. Der Gemeinderat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Stadträte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. Satz 2 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat. Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Der Oberbürgermeister beruft den Gemeinderat zu Sitzungen elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag die Verhandlungsgegenstände mit. Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen werden im Ratsinformationssystem bereitgestellt. In der Regel finden Sitzungen dienstags statt. In Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist und formlos (mündlich, fernmündlich oder durch Boten) einberufen werden. (3) Wird zur Erledigung der Tagesordnung eine Sitzung am nächsten Tag fortgesetzt, so genügt die mündliche Bekanntgabe durch den Oberbürgermeister als Einladung. Stadträte, die bei Unterbrechung der Sitzung nicht anwesend waren, sind unverzüglich zu verständigen. (4) Für den Abruf oder die Übermittlung der Einladung, Tagesordnung und der zur Beratung erforderlichen Beratungsunterlagen kommt ein Ratsinformationssystem zum Einsatz. Der Empfänger ist dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Einladungen und Beratungsunterlagen nehmen können. (5) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben. - § 34 Abs. 1 und 2 GemO -

§ 13
Tagesordnung
(1) Der Oberbürgermeister stellt die Tagesordnung für die Sitzungen auf. (2) Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Stadträte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderates gehören. Satz 1 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat. (3) Die Tagesordnung enthält die Angaben über Beginn und Ort der Sitzung sowie die zur Beratung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist. (4) Der Oberbürgermeister kann in dringenden Fällen durch schriftlich (oder elektronisch) auszugebende Nachträge die Tagesordnung erweitern. Er ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände bis zum Beginn der Sitzung unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen. Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 2. - § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 GemO -

§ 14
Beratungsunterlagen
(1) Der Einberufung nach § 12 fügt der Oberbürgermeister die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen bei, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Vorlagen sollen die Sach- und Rechtslage darstellen und möglichst einen Antrag enthalten. (2) Beratungsunterlagen öffentlicher Sitzungen sind unter Beachtung des Datenschutzes grundsätzlich im Sitzungsraum für die Zuhörer auszulegen und auf der Internetseite der Stadtverwaltung zu veröffentlichen. (3) Stadträte dürfen den Inhalt der Beratungsunterlagen öffentlicher Sitzungen, ausgenommen personenbezogene Daten oder Betriebs– und Geschäftsgeheimnisse, zur Wahrnehmung ihres Amtes gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit bekannt geben. (4) Die Beratungsunterlagen sind für die Gemeinderäte bestimmt. Im Übrigen und insbesondere für Beratungsunterlagen für nichtöffentliche Sitzungen gilt §6. - §§ 34 Abs. 1, 41b Abs. 4 GemO -

§ 15
Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungsleitung
(1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. (2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderats. Die Sitzung wird geschlossen, wenn sämtliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats oder aus anderen dringenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss. - § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 GemO -

§ 16
Handhabung der Ordnung, Hausrecht, Zuhörer
(1) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er kann Zuhörer, die den geordneten Ablauf der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sitzungsraum weisen. Zuhörer die wiederholt die Ruhe gestört haben, können vom Vorsitzenden auf bestimmte Zeit vom Besuch der Sitzung ausgeschlossen werden. (2) Stadträte können bei grober Ungebühr oder bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholter grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind. (3) Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jedermann Zutritt soweit im Zuhörerraum Plätze vorhanden sind. - § 36 Abs. 1 und 3 GemO -

§ 17
Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung durch den Gemeinderat
(1) Die Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt, sofern der
Gemeinderat im Einzelfall nicht anders beschließt. (2) Die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung für die öffentliche Sitzung ist, von Notfällen abgesehen, während der Sitzung nicht möglich. (3) Der Gemeinderat kann auf Antrag die Verhandlung über einen Gegenstand vertagen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so finden eine zweite Beratung und die Beschlussfassung in einer anderen Sitzung statt. (4) Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen. (5) Der Gemeinderat kann auf Antrag jederzeit die Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand schließen (Schlussantrag). Wird ein solcher Antrag angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. Über einen Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion und die keiner Fraktion angehörenden Stadträte Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen.

§ 18
Vortrag, beratende Mitwirkung im Gemeinderat
(1) Den Vortrag im Gemeinderat hat der Vorsitzende. Er kann den Vortrag einem Beamten oder Angestellten der Gemeinde oder anderen Personen übertragen. (2) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teil. Ortsvorsteher können an den Verhandlungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teilnehmen. (3) Der Oberbürgermeister kann unbeschadet des weiterhin bestehenden Rechts des Gemeinderats sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen. (4) Der Vorsitzende kann, auf Verlangen des Gemeinderats muss er, Beamte oder Angestellte
der Gemeinde zu sachverständigen Auskünften zuziehen. - §§ 33, 71 Abs. 4 GemO -

§ 19
Redeordnung
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag (§ 18 Abs. 1). Er fordert zu Wortmeldungen auf und erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt er die Reihenfolge. Ein Teilnehmer an der Verhandlung darf das Wort erst ergreifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden erteilt ist. (2) Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung
(§ 21) und zur Berichtigung eigener Ausführungen. (3) Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner sind mit dessen und des Vorsitzenden Zustimmung zulässig. (4) Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen, er kann ebenso dem Vor- tragenden oder zugezogenen sachkundigen Einwohner und Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern. (5) Für die Beratung eines bestimmten Gegenstandes kann der Gemeinderat die Dauer der Beratung und die Redezeit beschränken. (6) Ein Redner darf nur vom Vorsitzenden und nur zur Wahrnehmung seiner Befugnisse unterbrochen werden. Der Vorsitzende kann den Redner zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen. Bei weiteren Verstößen kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen.

§ 20
Sachanträge
(1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Der Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich abgefasst werden. (2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmesenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten.

§ 21
Geschäftsordnungsanträge
(1) Anträge "Zur Geschäftsordnung" können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten Ver- handlungsgegenstand nur bis zum Schluss der Beratung hierüber, gestellt werden. (2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller und dem Vorsitzenden erhält je ein Redner der Fraktionen und die keiner Fraktion ange- hörenden Stadträte Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen. (3) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere
a) der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen
b) der Schlussantrag (§ 17 Abs. 5)
c) der Antrag, die Rednerliste zu schließen
d) der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut
zu beraten
e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen
f) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen.
(4) Ein Stadtrat, der selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge nach Abs. 3 Buchst. b
(Schlussantrag) und c (Schluss der Rednerliste) nicht stellen. (5) Für den Schlussantrag gilt § 17 Abs. 5. (6) Wird der Antrag auf „Schluss der Rednerliste“ angenommen, dürfen nur noch diejenigen Stadträte zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf der Rednerliste vorgemerkt sind.

§ 22
Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit
(1) Im Anschluss an die Beratung wird über die vorliegenden Sachanträge Beschluss gefasst. Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmung (§ 23) und Wahlen (§ 24). (2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (3) Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (4) Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind. (5) Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats gegeben, entscheidet der Oberbürgermeister an Stelle des Gemeinderats nach Anhörung der nicht befangenen Stadträte. Ist auch der Bürgermeister befangen, findet § 124 GemO entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Oberbürgermeisters bestellt. (6) Bei der Berechnung der "Hälfte bzw. des Viertels aller Mitglieder" nach den Absätzen 2 und 3 ist von der Zahl der tatsächlich besetzten Sitze auszugehen. Diese Zahl ergibt sich dadurch, dass von den gesetzlichen Mitgliedern bzw. der Zahl der in der Hauptsatzung festgelegten Mitglieder zuzüglich des Oberbürgermeisters (§ 25 GemO) die Zahl der bei der Wahl nicht besetzten Sitze (§ 26 Abs. 4 KomWG) sowie die Zahl der Sitze, die nach Ausscheiden eines Gemeinderats durch Nachrücken nicht mehr besetzt werden können, abgezogen wird. (7) Der Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über jeden Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Gemeinderat beschlussfähig ist. - § 37 GemO –

§ 23
Abstimmung
(1) Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist sie so zu stellen, dass sie mit Ja oder mit Nein beantwortet werden kann. Über Anträge zur Geschäftsordnung (§ 21) wird vor Sachanträgen (§ 20) abgestimmt. Bei Geschäftsordnungsanträgen wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am meisten entgegenstehen, zuerst abgestimmt. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Vortragenden (§ 18 Abs. 1) oder eines Ausschusses. Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag abweicht. (2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (3) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen durch Handhebung ab. Der Vorsitzende stellt die Zahl der Zustimmungen, der Ablehnungen und der Stimmenthaltungen fest. Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, kann er dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen. Bestehen über das Ergebnis der Abstimmung Zweifel, kann der Vorsitzende die Abstimmung wiederholen lassen. Ist namentliche Abstimmung beschlossen, geschieht sie durch Namensaufruf der Stimmberechtigten in der Buchstabenfolge. Der Aufruf beginnt bei jeder namentlichen Abstimmung mit einem anderen Buchstaben des Alphabets. (4) Der Gemeinderat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimm- zetteln abgestimmt wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 24 Abs. 2. - § 37 Abs. 6 GemO -

§ 24
Wahlen
(1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht. Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die ein- fache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden. (2) Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Der Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Gemeinderat bestellten Mitglieds oder eines Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem Gemeinderat bekannt. (3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der Vorsitzende oder in seinem Auftrag der Schriftführer stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Gemeinderats die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen. - § 37 Abs. 7 GemO -

§ 25
Ernennung, Anstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten
(1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister über die Ernennung, Anstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie für die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder allein. Der Oberbürgermeister ist zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört. (2) Über die Ernennung und Anstellung der Gemeindebediensteten ist durch Wahl Beschluss zu fassen; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer. - § 24 Abs. 2, § 37 Abs. 7 GemO –

§ 26
Persönliche Erklärungen
(1) Zu einer kurzen “persönlichen Erklärung” erhält das Wort
a) jedes Mitglied des Gemeinderates, um seine Stimmabgabe zu begründen. Die Erklärung kann nur unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben werden;
b) wer einen während der Verhandlungen gegen ihn erhobenen Vorwurf abwehrt oder wer eigene Ausführungen oder deren unrichtige Wiedergabe durch andere Redner richtig stellen will. Die Erklärung kann nach Erledigung eines Verhandlungsgegenstandes (Beschlussfassung, Vertagung, Übergang zur Tagesordnung) abgegeben werden. (2) Eine Aussprache über “persönliche Erklärungen” findet nicht statt.

§ 27
Fragestunde
(1) Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde). (2) Grundsätze für die Fragestunde:
a. Die Fragestunde findet in der Regel am Beginn jeder regelmäßigen öffentlichen Sitzung statt. Ihre Dauer soll 30 Minuten nicht überschreiten.
b. Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
c. Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt der Vorsitzende dem Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit. Widerspricht der Fragende nicht, kann die Antwort auch schriftlich gegeben werden. Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung. - § 33 Abs. 4 GemO -

§ 28
Anhörung
(1) Der Gemeinderat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden, eines Gemeinderats oder betroffener Personen und Personengruppen. (2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen. (3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Gemeinderats oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die anzuhörende betreffende Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall. (4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Gemeinderats eine neue Sachlage, kann der Gemeinderat eine erneute Anhörung beschließen. Die Beratung wird zuvor unterbrochen. - § 33 Abs. 4 GemO - IV. Beschlussfassung im Umlaufverfahren und durch Offenlegung

§ 29
Schriftliches oder elektronisches Verfahren
Über Gegenstände einfacher Art kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden. Der Antrag, über den im Wege des schriftlichen oder elektronischen Verfahrens beschlossen werden soll, wird gegen Nachweis und mit Angabe der Widerspruchsfrist allen Stadträten entweder nacheinander in einer Ausfertigung oder gleichzeitig in je gleich lautenden Ausfertigungen zugeleitet. Er ist angenommen, wenn kein Mitglied innerhalb der Frist widerspricht. Wird im schriftlichen oder elektronischen Verfahren von einem Stadtrat Widerspruch erhoben, ist ein Beschluss des zuständigen Gremiums in der Sache herbeizuführen. - § 37 Abs. 1 GemO –

§ 30
Offenlegung
(1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden. Die Offenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen. (2) Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird. (3) Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Stadträte darauf hinzuweisen, dass die Vorlage auf dem Rathaus aufliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem Antrag widersprochen werden kann. Wird fristgerecht kein Widerspruch erhoben, ist der Antrag angenommen. - § 37 Abs. 1 GemO – V. Niederschrift

§ 31
Inhalt der Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Stadträte unter Angaben des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. (2) Bei Beschlussfassung im Wege des schriftlichen oder elektronischen Verfahrens (§ 29) oder der Offenlegung (§ 30) gilt Abs. 1 entsprechend. (3) Der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. - § 38 Abs. 1 GemO -

§ 32
Führung der Niederschrift
(1) Die Niederschrift wird vom Schriftführer geführt. Soweit der Oberbürgermeister keinen besonderen Schriftführer bestellt, ist er Schriftführer. (2) Die Niederschrift über öffentliche und über nichtöffentliche Sitzungen ist getrennt zu führen.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei Stadträten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Ist kein besonderer Schriftführer bestellt, so unterzeichnet der Bürgermeister als „Vorsitzender und Schriftführer“. - § 38 Abs. 2 GemO -

§ 33
Anerkennung der Niederschrift
Die Niederschrift ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens innerhalb eines Monats, durch Auflegen zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen. Über hierbei gegen die Niederschrift vorgebrachte Einwendungen entscheidet der Gemeinderat. - § 38 Abs. 2 GemO -

§ 34
Einsichtnahme in die Niederschrift
(1) Die Gemeinderäte können jederzeit in die Niederschriften über die öffentlichen und über die nichtöffentlichen Sitzungen Einsicht nehmen. (2) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist auch den
Einwohnern gestattet. - § 38 Abs. 2 GemO -

VI. Geschäftsordnung der Ausschüsse

§ 35
Anwendung der Geschäftsordnung des Gemeinderats
Die Geschäftsordnung des Gemeinderats findet auf die beschließenden und beratenden Ausschüsse mit folgender Maßgabe Anwendung:
a) Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Oberbürgermeister. Er kann einen seiner Stellvertreter, einen Beigeordneten oder, wenn alle Stellvertreter oder Beigeordneten verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Stadtrat ist, mit seiner Vertretung beauftragen.
b) Den Vorsitz in den beratenden Ausschüssen führt der Oberbürgermeister. Er kann einen
seiner Stellvertreter, einen Beigeordneten oder ein Mitglied des Ausschusses, das Stadtrat ist, mit seiner Vertretung beauftragen. Ein Beigeordneter hat als Vorsitzender Stimmrecht.
c) In die beschließenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig; ihre Zahl darf die der Stadträte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
d) In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner wi- derruflich als Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig; ihre Zahl darf die der Stadträte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
e) Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die der Vorberatung von Angelegenheiten dienen, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, können in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung erfolgen; bei Vorliegen der Voraussetzungen des §35 Absatz 1
Satz 2 GemO muss nichtöffentlich verhandelt werden.
f) Wird ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit beschlussunfähig, entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat. Wird ein beratender Ausschuss aus demselben Grund beschlussunfähig, entscheidet der Gemeinderat ohne Vorberatung.
g) Die an der Teilnahme einer Sitzung verhinderten Mitglieder von Ausschüssen haben ihre Stellvertreter rechtzeitig zu verständigen und ihnen Einladung und Tagesordnung zur Sitzung zu übergeben. Haben sich Mitglieder der Ausschüsse krank oder in Urlaub gemeldet, sorgt der Vorsitzende für die Einladung der Stellvertreter. - §§ 39 Abs. 5, 40, 41 GemO -

VII. Schlussbestimmung

§ 36
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 01. November 2017 in Kraft.

§ 37
Außerkrafttreten bisheriger Bestimmungen
Mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung tritt die Geschäftsordnung vom 06. März 2001 mit Änderung vom 15. Dezember 2015 außer Kraft.