Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

(Verwaltungsgebührensatzung)

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. § 4 Abs. 3 LGebG hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Öhringen am 19.12.2006 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Gebührenpflicht

Die Große Kreisstadt Öhringen erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Großen Kreisstadt Öhringen.

 

§ 2 Gebührenfreiheit

(1) Für die sachliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 9 Landesgebührengesetz entsprechend. Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2, 5 und 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(2) Soweit die Große Kreisstadt Öhringen Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde oder einer unteren Baurechtsbehörde wahrnimmt, gilt für die persönliche Gebührenfreiheit außerdem § 10 Abs. 3 bis 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend.

(3) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für Verfahren, die von der Großen Kreisstadt Öhringen ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.

(4) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.

 

§ 3 Gebührenschuldner

(1)  Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet

1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,

2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,

3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 5 € bis 2.500 € zu erheben.
(2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner.
(3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
(4) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 5 € erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
(5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 5 €.

§ 5 Entstehung der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
(2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

§ 6 Fälligkeit, Zahlung
(1)  Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
(2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Große Kreisstadt Öhringen kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
 § 7 Auslagen
(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Großen Kreisstadt Öhringen erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
(2) Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere
 a) Gebühren für  Telekommunikation,
b)  Reisekosten,
c)  Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
d)  Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der  Beweiserhebung,
e)  Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen,
f)  Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
(3)  Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

§ 8 Schlussvorschriften
(1)  Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
(2)  Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührenordnung vom 27. Februar 1996, geändert am 18. September 2001 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.
 


II. GEBÜHRENVERZEICHNIS

Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung
(1) Ablehnung eines Antrages
a) unbeschadet der Ziffer 5.3.3 dieses Verzeichnisses, entsprechend § 4 Abs. 4 S. 1 der
     Satzung, 1/10 bis volle Gebühr, mindestens 5,00 €
b) wegen Unzuständigkeit, gebührenfrei
(2) Allgemeine Verwaltungsgebühr (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung), 5,00 bis 2.500,00 €.
(3) Anträge, Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dgl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Stadt nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist, 5,00 bis 2.500,00 €.
(4) Auskünfte
a) Auskünfte aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche, 1,50 bis 50,00 €;
b) mündliche Auskünfte einfacher Art sind gebührenfrei.
(5) Bauordnungsrecht
(5.1) Allgemeines
          Berechnung der Gebühr
          a) Werden mehrere Entscheidungen gleichzeitig getroffen oder werden Entscheidungen 
               nach anderen Vorschriften durch eine entscheidung ersetzt, sind jeweils die für diese
               Entscheidung vorgesehenen Gebühren zu erheben.
          b) Soweit die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet werden, sind angefangene halbe
               Stunden als volle halbe Stunden zu berechnen.
          c) Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach 
               DIN 276 Teil 4 Kostengliederung Nummer 300 bis 469 (Ausgabe Juni 1996) auszugehen,
               die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur 
               Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Wertes etwaiger 
               Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung). Die Baukosten sind auf 1.000 €
               aufzurunden. Zu den Baukosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

(5.2) Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, 50,00 bis 1.000,00 € (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG)

(5.3) Kenntnisgabeverfahren
(5.3.1) Beratung des Bauherrn oder Planverfassers im Kenntnisgabeverfahren, 60,00 € je 
              Stunde
(5.3.2) Untersagung des Baubeginns im Kenntnisgabeverfahren nach § 59 Abs. 4 LBO, 60,00 bis
              500,00 €
(5.3.3) Ablehnung eines Antrags auf Untersagung des Baubeginns im Kenntnisgabeverfahren
              nach § 59 Abs. 4 LBO, 60,00 bis 500,00 €

(5.4) Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren (§§ 58, 70 LBO)
(5.4.1) Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen (§ 49 Abs. 1 LBO), 5‰ der Baukosten,
              mindesten 95,00 €
(5.4.2) Wenn der Gebührenberechnung keine Baukosten zugrunde gelegt werden können, 95,00
              bis 2.000 €
(5.4.3) Genehmigung von Kies-, Sand- und ähnlichen Gruben sowie Steinbrüchen für je 
              angefangene ha Abbaufläche, 100,00 bis 500,00 €
(5.4.4) Genehmigung von Werbeanlagen
a) eine oder mehrere Anlagen im Außenbereich für eine zeitliche begrenzte Veranstaltung,
     50,00 bis 1.000,00 €
b) jede andere Anlage, 50,00 bis 1.000,00 €
c) Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Abs. 1 LBO, 4‰ der Baukosten, mindestens 95,00 €

(5.5) Teilbaugenehmigung
(5.5.1) Teilbaugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen (§ 49 Abs. 1 LBO, 1‰ der
              Baukosten, mindestens 50,00 €
(5.5.2) Wenn der Gebührenberechnung keine Baukosten zugrunde gelegt werden können, 50,00
              bis 1.000,00 €

(5.6) Bauvoranfrage, Erteilung eines Bauvorbescheids, 95,00 bis 1.000,00 €

(5.7) Verlängerung der Geltungsdauer von Bescheiden, ¼ der jeweils zu erhebenden Gebühr, 
           mindestens 50,00 höchstens 1.000,00 €

(5.8) Bearbeitung der Baulasterklärung (§ 71 LBO), 50,00 bis 500,00 €

(5.9) Abweichung, Ausnahmen oder Befreiung von baurechtlichen Vorschriften
Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften eines Bebauungsplans
a) je Befreiung, 50,00 bis 5.000,00 €
b) je Ausnahme oder Abweichung, 50,00 bis 5.000,00 €
Hinweis: Im Baugenehmigungsverfahren werden für Abweichungen und Ausnahmen keine Gebühren erhoben.

(5.10) Anordnung im Rahmen des Bauordnungsrechts, 50,00 bis 500,00 €

(5.11) Bauüberwachung, Bauabnahme und Baukontrolle
(5.11.1) a) Bauüberwachung (§ 66 LBO), bis zu zwei Abnahmen (§ 67 LBO), 1‰ der
                     Baukosten, mindestens 80,00 €
                b) für jede weitere Abnahme (§ 67 LBO), 80,00 bis 300,00 €
(5.11.2) a) für jede Wiederholung eines erfolglos verlaufenen Abnahmetermins, 80,00 bis 
                     300,00 €
                b) für jede sonstige erforderliche Baukontrolle, 80,00 bis 300,00 €
(5.11.3) Für jede Nachprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen und Einrichtungen, 40,00 € je
                Stunde
(5.11.4) Gebrauchsabnahme oder Nachabnahme Fliegender Bauten (§ 69 Abs. 6 Satz 2 oder 
                Abs. 8 Satz 1 LBO), 40,00 bis 300,00 €

(5.12) Brandverhütungsschau und Nachschau, 60,00 € je Stunde
Hinweis: Soweit zur Durchführung der Brandverhütungsschau private Brandschutzsachverständige herangezogen werden, werden die hierfür anfallenden Kosten zusätzlich als Auslagenersatz erhoben.

(5.13) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
(5.13.1) Sanierungsrechtliche Genehmigung (§ 144 Abs. 1 und 2 und § 145 Abs. 1 BauGB),
                50,00 €
(5.13.2) Zeugnis nach § 145 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB, 30,00 €

(5.14) Denkmalschutz
(5.14.1) Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG zur Inanspruchnahme von
                Steuervergünstigungen
bei bescheinigten Aufwendungen bis                  2.500,00 €                     35,00 €
                                                                                  25.000,00 €                     70,00 €
                                                                                  50.000,00 €                   100,00 €
                                                                                250.000,00 €                   200,00 €
                                                                                500.000,00 €                   300,00 €
je weitere angefangene                                     500.000,00 €                   250,00 €
(5.14.2) Erteilung von denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen nach § 8 und § 15 DSchG (für die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Zustimmung wird im Baugenehmigungsverfahren keine Gebühr erhoben), 35,00 bis 200,00 €

(5.15) Naturschutz
(5.15.1) Werbeanlagen
                a) Zulassung von Werbeanlagen, 30,00 bis 1.000,00 €
                b) Widerrufliche Zulassung von Werbeanlagen 30,00 bis 1.000,00 €
                c) Befristete Zulassung von Werbeanlagen, 30,00 bis 500,00 €
(5.15.2) Anordnung, Erlaubnisse, Genehmigungen
                a) Anordnung nach NatSchG, 30,00 bis 250,00 €
                b) Erteilung von Erlaubnissen bei Erl. Vorbehalten, 30,00 bis 500,00 €
                c) Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen, 30,00 bis 4.000,00 €
(5.15.3) Sperren und Durchgängen i.S.v. § 54 NatSchG
                a) Genehmigung von Sperren und Durchgängen nach § 54 NatSchG,
                     30,00 bis 1.000,00 €
                b) Beseitigung ungenehmigter Sperren/Anordnung von Durchgängen,
                     30,00 bis 500,00 €
(5.15.4) Erholungsschutzstreifen
                Zulassung von Ausnahmen in Erholungsschutzstreifen, 30,00 bis 1.500,00 €

(5.16) Wasserrecht
(5.16.1) Wasserrechtliche Entscheidung
(5.16.1.1) Entscheidung nach § 76 WG und § 78 WG, 30,00 bis 10.000,00 €
(5.16.1.2) Wasserrechtliche Entscheidung im Zusammenhang mit dem Einleiten von Stoffen aus
                    Haushalten, wenn die Menge 8 cbm je Tag nicht übersteigt (sog. Kleineinleitung) 
                    nach § 96 Abs. 1a WG, 100,00 bis 2.000,00 €
(5.16.1.3) Wasserrechtliche Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Befreiung von den 
                    Vorschriften einer Verordnung anch §§ 110 und 110 a WG, wenn für das Vorhaben 
                    auch baurechtliche Entscheidungen der Baurechtsbehörde notwendig sind (§ 98
                    Abs. 2 WG), 30,00 bis 5.000,00 €
(5.16.2) Gewässerrandstreifen im Innenbereich (§ 68 Abs. 6 WG)
                Befreiung von der Regelung des § 68b Abs. 2 und 4 WG sowie von
                Gewässerrandstreifen-Verordnungen (§ 68 Abs. 7 WG), 50,00 bis 2.000,00 €
(5.16.3) Wasserlauf
                a) Abweichungen von § 81 Abs. 1 und 2 WG (Wasserlauf), 50,00 bis 1.000,00 €
                b) Verpflichtung zum Durchleiten von Wasser und Abwasser (§ 88 WG),
                     50,00 bis 2.000,00 €
(5.16.4) Bauüberwachung, Abnahme, Anordnungen
                a) Bauüberwachung und wasserrechtliche Abnahme nach § 84 WG (bis zu 2
                     Abnahmen), 80,00 bis 300,00 €
                b) für jede weitere Abnahme, 80,00 bis 300,00 €
                c) Anordnung im Rahmen der Gewässeraufsicht (§ 82 Abs. 1 Satz 2 WG), 
                    30,00 bis 500,00 €
(5.16.5) Verlängerung der Geltungsdauer von wasserrechtlichen Entscheidungen, ¼ der jeweils
                zu erhebenden Gebühr, mindestens 50,00 höchstens 1.000,00 €
(6) Befreiung soweit nicht Ziffer 5.9
(Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen 5,00 bis 500,00 €.
(7) Beglaubigungen, Bestätigungen
Die Gebühr wird einmalig unabhängig von der Anzahl der Beglaubigungen bzw. Bestätigungen erhoben
a) Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 1,50 bis 125,00 €.
b) Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, 
     Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten
     Schriftstücken mit der Unterschrift, je Seite 0,50 bis 2,50 mindestens 1,50 €
(8) Bestattungsrecht
(8.1) Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 BestG) 15,00 €,
(8.2) Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BestVO) 15,00 €.
(9) Feiertagsrecht
(9.1) Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes (§§ 7 Abs. 2, 12
          Abs.1 Feiertagsgesetz) 10,00 bis 50,00 €,

(9.2) Befreiung vom Tanzverbot an bestimmten Feiertagen (§§ 11, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz)
(9.2.1) pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen von 3.00 Uhr bis 24.00 Uhr verboten sind, 25,00 
              bis 100,00 €,
(9.2.2) pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen während des ganzen Tages verboten sind, 50,00 
              bis 200,00 €.
(10) Fundsachen, Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder
(10.1) bei Sachen bis zu 500,00 € Wert, 2 % des Werts, mindestens jedoch 1,50 €.
(10.2) bei Sachen über 500,00 € Wert, 2 % von 500,00 € und 1 % des Mehrwertes,
(11) Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dgl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist, 5,00 bis 500,00 €.
(12) Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
(12.1) Auskunft aus der Kaufpreissammlung, 5,00 bis 50,00 €
(12.2) Auskunft über bodenrichtwerte, 5,00 bis 25,00 €
(13) Gaststättenrecht
(13.1) Gaststättenkozessionen
(13.1.1) Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG, 50,00 bis 5.000,00 €
(13.1.2) Sonstige Fälle einer persönlichen Gaststättenerlaubnis, 50,00 bis 2.00,00 €
(13.1.3) Vorläufige Gaststättenerlaubnis (§ 11 Abs. 1 GastG), 50,00 bis 500,00 €

(13.2) Andere Gaststättenrechtliche Erlaubnisse
(13.2.1) Gestattungen (§ 12 GastG), 10,00 bis 1.000,00 €
(13.2.2) Sperrzeitverkürzung, 30,00 bis 1.000,00 €
(13.2.3) Stellvertretererlaubnis, 30,00 bis 600,00 €
(13.2.4) Vorläufige Stellvertretererlaubnis, 20,00 bis 400,00 €
(13.2.5) Sonstige Verwaltungsleistungen nach dem Gaststättenrecht, 10,00 bis 5.000,00 €
(14) Gewerberecht
(14.1) Gewerberegister
(14.1.1) Bestätigung Gewerbeanmeldung (§ 15 Abs. 1 GewO), 30,00 €
(14.1.2) Bestätigung Gewerbeummeldung/Gewerbeabmeldung (§ 15 As. 1 GewO), 30,00 €
(14.1.3) Gewerbeauskunft, 10,00 €
(14.2) Sonstige gewerberechtlichen Erlaubnisse
(14.2.1) Erteilung einer Reisegewerbekarte, 60,00 € 800,00 €
(14.2.2) Erweiterung Reisegewerbekarte, 1/5 der jeweils zu erhebenden Gebühr,
                mindestens 30,00 €
(14.2.3) Erteilung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte, 30,00 €
(14.2.4) Erlaubnis für eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen, 100,00 bis 5.000,00 €
(14.2.5) Sonstige Verwaltungsleistungen nach der Gewerbeordnung, 30,00 bis 5.000,00 €
(14.2.6) Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten, 30,00 bis 1.500,00 €
(15) Gewerbebetriebe und Veranstaltungen - Überwachung
(15.1) Amtshandlungen nach der HandwO - Untersagung, nach zeitl. Aufwand, 
             mindestens 60,00 €

(15.2) Getränkeschankanlagen
Auflage und Stilllegung bei technischen Defekten nach § 15 Geräte- und 
Produktsicherheitsgesetz, nach zeitl. Aufwand mindestens 30,00 €
(16) Lohnsteuerkarten
Ausstellung von Ersatzlohnsteuerkarten, 5,00 €
(17) Amtshandlung im Kirchenaustrittsverfahren je Person 5,00 bis 50,00 €.
(18) Melderecht
(18.1) Melderegister
(18.1.1.) einfache Auskunft (§ 32 Abs. 1 MG) 7,50 €
(18.1.2.) elektronische einfache Melderegisterauskunft (§ 32 a III MG), 5,00 €
(18.1.3) erweiterte Auskunft (§ 32 Abs. 2 MG) 15,00 €
(18.1.4) Gruppenauskunft (§ 32 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2 u. 3 MG) 2,00 € jeweils für jede Person, 
                auf die sich die Auskunft erstreckt.
(18.1.5) Gruppenauskunft nach Nr. 18.1.4, die mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung 
                gegeben wird, 15,00 bis 2.500,00 €
(18.2)Datenübermittlungen
(18.2.1) Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (§ 29 MG) und an
                öffentliche Religionsgemeinschaften (§ 30 MG) jeweils für jede Person, auf die sich die 
                Datenübermittlung erstreckt, 2,00 €
(18.2.2) Datenübermittlung nach Nr. 18.2.1, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung
                vorgenommen wurden 10,00 € bis 2.500,00 €

(18.3) Bescheinigungen der Meldebehörde
Zusätzliche Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung 5,00 €
Werden mehrere gleich lautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte.

(18.4) Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde 5,00 bis 500,00 €

(18.5) Gebührenfrei sind:
(18.5.1) die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige
(18.5.2) die Auskunft an den Betroffenen (§ 11 MG),
(18.5.3) die Berichtigung, Ergänzung und Löschung von Daten des Melderegisters (§ 12, 13 MG).
(18.5.4) Eintragung und Verlängerung einer Auskunftssperre (§ 30 MG)
(19) Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, 
         Dienstaufsichtsbeschwerde usw.)
(19.1) wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet
            zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der
            die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat 5,00 bis 250,00 €,

(19.2) bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührensatz abzusehen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung) 1/10 bis 1/2 der Gebühren nach 20.1, mindestens 5,00 €.
(20) Sammlungswesen, Erlaubnis nach § 3 Sammlungsgesetz 10,00 bis 200,00 €
(21) Schreibgebühren
(21.1) Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen
             Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung 
             hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A 4
(21.1.1) für Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefasst sind 5,00 €,
(21.1.2) für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind 10,00 €,
(21.1.3) für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen,
                Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand
                berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene
                Viertelstunde 7,50 €.

(21.2) Für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke werden
            erhoben
(21.2.1) bei einem Format bis DIN A 4 - für die erste Seite 0,75 € und für jede weitere Seite
                0,50 €,
(21.2.2) bei einem größeren Format - für die erste Seite 1,25 € und jede weitere Seite 1,00 €
(21.2.3) Vervielfältigungen auf mechanischem Wege je nach Umfang, Schwierigkeit und
                Aufwand, je Seite 0,50 bis 2,50 €.
(22) Zurücknahme eines Antrags
entsprechend § 4 Abs. 5 Satz 3 der Satzung, 1/10 bis ½ der vollen Gebühr, mindestens 5,00 €.