0.3 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
vom 28.02.1989/ 27.09.1994/ 21.03.2000/ 24.07.2001
Der Gemeinderat der Stadt Öhringen hat auf Grund des § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
bis zu 3 Stunden 25,00 €
von mehr als 3 bis zu 6 Stunden 35,00 €
von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 50,00 €
§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.
(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 3 Entschädigung für Mitglieder des Gemeinderates
(1) Gemeinderäte erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienst-ausfalles für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats und für ihre sonstigen Tätigkeiten in Ausübung ihres Amts, die außerhalb der Sitzungen liegen, eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung besteht aus einem Grundbetrag und aus Sitzungsgeldern.
(2) Der Grundbetrag beträgt monatlich 50,-- €. Bei Fraktionsvorsitzenden einer Fraktion mit bis zu 10 Gemeinderäten/innen erhöht sich der monatliche Grundbetrag um 25,-- €. Bei Fraktionsvorsitzenden einer Fraktion mit mehr als 10 Gemeinderäten/innen erhöht sich der monatliche Grundbetrag um 40,-- €.
(3) Für die Teilnahme an einer Sitzung des Gemeinderats und seiner Ausschüsse erhalten die Gemeinderäte/innen ein Sitzungsgeld von 30,-- €. Bei Besichtigungen ohne anschließende Sitzung gilt diese Regelung entsprechend.
(4) Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Oberbürgermeisters erhalten bei einer Vertretung des Oberbürgermeisters bis zu 4 Stunden 25,-- € und bei einer Vertretung über
4 Stunden 50,-- €.
(5) Für die Durchführung von besonderen Ehrungen (z. B. Goldene Hochzeiten, Alters-jubilare, Arbeitsjubilare) erhält der/die beauftragte Gemeinderat/Gemeinderätin
pro Ehrung 10,-- €.
(6) Die Zahlung der monatlichen Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 erfolgt mit Beginn des Monats, in dem die Tätigkeit als Gemeinderat/Gemeinderätin begonnen wird; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft zum Gemeinderat aufhört. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus. Ist ein/e Gemeinderat/rätin aus persönlichen oder rechtlichen Gründen an der Ausübung seiner/ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit länger als 3 Monate gehindert, so wird die monatliche Aufwandsentschädigung nur bis zum letzten Tag des Monats gewährt, in dem die Dreimonatsfrist abläuft.
(7) Die Auszahlung der Sitzungsgelder sowie die Entschädigung nach Absatz 4 und 5 erfolgt am Ende eines jeden Quartals.
§ 4 Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher
(1) Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten als Ehrenbeamte ab dem Tage ihrer Ernennung eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 40 % des Mindestbetrages der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters der der Ortschaft entsprechenden Gemeindegrößengruppe.
(2) In Ortschaften mit örtlichen Verwaltungsstellen ohne Schreibkraft wird zu der Entschädigung nach Abs. 1 ein Zuschlag in Höhe von jeweils 25 % dieser Sätze gewährt.
(3) Mit der Aufwandsentschädigung sind die entstandenen Auslagen, der Verdienstausfall und der persönliche Dienstaufwand abgegolten. Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der ehrenamtliche Ortsvorsteher sein Amt ununterbrochen länger als 3 Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über 3 Monate hinausgehende Zeit.
§ 5 Entschädigung für Ortschaftsräte
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortschaftsrats (Ortschaftsräte) erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles für die Teilnahme an Sitzungen des Ortschaftsrates ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,-- € pro Sitzung. Die Auszahlung des Sitzungsgeldes erfolgt am Ende des Quartals.
§ 6 Reisekostenvergütung
(1) Für Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach den §§ 1, 3, 4 und 5 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend ist die Reisekostenstufe B, für die Fahrtkostenerstattung die für Dienst-reisende der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 geltende Stufe. Die Wegstrecken-entschädigung bemisst sich nach den Sätzen für dienstlich anerkannte Kraftfahrzeuge.
(2) Für Dienstverrichtungen innerhalb des Stadtgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 und 5 bei Benutzung eigener Kraftfahrzeuge eine Wegstreckenentschädigung. Diese bemisst sich nach den Sätzen für dienstlich anerkannte Kraftfahrzeuge.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. April 1989 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14.11.1978 mit Änderung vom 29.10.1985 außer Kraft.
Die Satzungsänderung vom 27.09.1994 tritt am 01.10.1994, die vom 21.03.2000 tritt am 01.04.2000 und die vom 24.07.2001 tritt am 01.01.2002 in Kraft.