0.7 Grundsätze für die Zusammenarbeit mit kommunalen Interessengruppen

I. Vorbemerkung

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle wichtigen kommunalen Angelegenheiten. Alle Entscheidungen werden zum Wohl des Bürgers und der Allgemeinheit im Rahmen der Gesetze und der finanziellen Möglichkeiten getroffen (Hinweis auf § 24 Abs. 1 und § 32 Abs. 3 Gemeindeordnung).

Gemeinderat und Stadtverwaltung sind hierbei auf die Unterstützung und bürgerschaftliche Mitwirkung von Einzelnen und Interessengruppen angewiesen. Um eine gedeihliche und erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen den Organen der Stadt Öhringen und den Interessengruppen zu gewährleisten, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 15.10.1996 beschlossen, daß eine Zusammenarbeit nach den Grundsätzen in Abschnitt II erfolgen soll.


II. Grundsätze

(1) Kommunale Interessengruppen können an allen, die Stadt betreffenden Angelegenheiten durch Vorschläge, Anregungen, Kritik und Stellungnahmen mitwirken. Die Angelegenheit muß zum Wirkungskreis der Stadt gehören. Ansprechpartner für die Interessengruppen sind die gesetzlichen Vertreter (Oberbürgermeister und Bürgermeister).

(2) Die Interessengruppe benennt der Stadt gegenüber eine verantwortliche Kontaktperson einschließlich Stellvertretung.

(3) Die Interessengruppe erhält von der Stadt innerhalb von zwei Wochen Nachricht über das weitere Verfahren und etwaige Terminvorschläge für Gespräche und Verhandlungen.

(4) An Gespräche und Verhandlungen nehmen von der Interessengruppe die genannten Kontaktpersonen und bis zu drei weitere Vertreter teil.

(5) Fällt die Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats, wird dieser in der nächsten nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung über den wesentlichen Sachverhalt informiert. Zu weiteren Gesprächen und Verhandlungen mit der Interessengruppe werden die Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen ebenfalls eingeladen.

(6) Die Stadt und die Interessengruppe sprechen sich über den Zeitpunkt öffentlicher Verlautbarungen ab. Vor der Information des Gemeinderats sollen keine öffentlichen Verlautbarungen erfolgen.

(7) Die Bürgerschaftliche Mitwirkung der Interessengruppe endet im Grundsatz mit der demokratischen Entscheidung des vom Volk gewählten Gemeinderats. Ein gesetzliches Rechtsbehelfsverfahren bleibt hiervon unberührt.

(8) Fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Stadtverwaltung, werden die Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen über den wesentlichen Inhalt stattgefundener Gespräche und Verhandlungen unterrichtet. Öffentliche Verlautbarungen sollen von beiden Seiten in gegenseitiger Absprache und nach Möglichkeit erst nach der Information der Gemeinderatsfraktionen erfolgen.


III. Absichtserklärung

• Gemeinderat und Stadtverwaltung versichern die Ernsthaftigkeit einer fairen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den bürgerschaftlichen Interessengruppen.

• Voraussetzung für eine erfolgreiche Kooperation ist, daß die vorgenannten Grundsätze von allen Beteiligten beachtet werden.

• Ein Verstoß gegen diese Grundsätze wäre eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und würde eine weitere sinnvolle Zusammenarbeit gefährden.